Private Haftpflichtrisiken

Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. So steht es im Gesetz Bürgerliches Gesetzbuch § 823. Ein großer Teil der nicht vorsätzlich herbei geführten Haftpflichtrisiken decken Haftpflichtversicherungen ab. Der Abschluss einer Haftpflichtversicherung hat oberste Priorität, da diese Risiken nicht kalkulierbar sind. Die von Versicherern angebotenen Versicherungen sind von der Leistung und vom Beitrag sehr unterschiedlich. Unabhängige Beratung erhalten Sie hier im Maklerbüro.